Arbeiten während Arbeitsunfähigkeit - (l)egal?

Rechtsanwalt Philipp Merkel

Erstellt am: 21.10.2013

In der betrieblichen Praxis wird regelmäßig die Frage aufgeworfen, welchen Risiken sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer aussetzen, wenn ein Arbeitseinsatz während bekannter und/oder attestierter Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Dabei spielen insbesondere die vom Autor beleuchtete Abgrenzung zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit, die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die Haftung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen eine entscheidende Rolle. 

I. Einleitung

Arbeitgeber kommen häufig in die Situation, über einen Arbeitseinsatz von Arbeitnehmern nachdenken und entscheiden zu müssen, obwohl diese aus ärztlicher Sicht arbeitsunfähig erkrankt sind bzw. jedenfalls die Arbeitsunfähigkeit noch attestiert ist. Entweder bedarf es dieser Überlegung seitens des Arbeitgebers aufgrund akuten Beschäftigungsbedarfs, oder der Arbeitnehmer bietet seine Arbeitskraft vor dem Hintergrund seiner 'subjektiven' Wiedergenesung - eventuell zur Vermeidung des Krankengeldbezugs - an. Im nachfolgenden Beitrag wird den Fragen nachgegangen, wann von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, welche Bindungswirkung die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat, wie weit die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers reicht und welche Konsequenzen ein Arbeitseinsatz trotz Arbeitsunfähigkeit haben kann.

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V. Zusammenfassung

Das Arbeiten trotz objektiv bestehender Arbeitsunfähigkeit birgt erhebliche Risiken für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist daher gut beraten, wenn er bei Kenntnis der Arbeitsunfähigkeit weder selbst die Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers während der Arbeitsunfähigkeit forciert, noch etwaige Angebote des Arbeitnehmers dahingehend annimmt. Auch wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, sollte sich der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht weder auf die subjektive Einschätzung des Arbeitnehmers, noch auf seine eigene verlassen. Anderenfalls nimmt er das Risiko der Verschlimmerung der Krankheitssymptome bzw. eine Verzögerung des Heilungsprozesses ebenso wie die Gefährdung anderer Arbeitnehmer oder im Betrieb tätiger Personen billigend in Kauf. Der Arbeitgeber sollte daher im eigenen Interesse von einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit trotz bestehender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. vermuteter oder bekannter Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters einen Arbeitseinsatz von einer ärztlichen Aussage zur Arbeits(un)fähigkeit abhängig machen.

... den kompletten Artikel können Sie unter dem nebenstehenden Link hierzu einsehen - veröffentlicht in der Zeitschrift Der Betrieb vom 23.11.2012, Heft 47, S. 2691 ff.

Ansprechpartner

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Philipp Merkel

Referatsleiter Arbeitsrecht

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