Betriebliche Einigung - Update zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Eva Maria Plocher

Erstellt am: 25.10.2013

Aktuelle Meldungen über Konflikte im Bereich der zwingenden Mitbestimmung sowie die Einsetzung von Einigungsstellen machen deutlich, welcher Stellenwert der Thematik 'betriebliche Einigung' - hierbei nicht zuletzt der Gestaltung von Betriebsvereinbarungen - zukommt. Die Autorin stellt zunächst die über Chancen und Grenzen einer betrieblichen Einigung entscheidenden gesetzlichen Rahmenbedingungen dar. Nach einem Überblick über relevante aktuelle Entscheidungen im Bereich der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten stellt sie sodann für die Praxis besonders relevante Fragestellungen dar.

I. Einleitung

Aktuelle Schlagzeilen über die Einsetzung von Einigungsstellen machen deutlich, welcher Stellenwert der betrieblichen Einigung in Deutschland zukommt. Jüngst war in diesem Zusammenhang allerdings zu lesen 'Die Ableger von US-Konzernen haben ein Problem mit der Mitbestimmung'. Man mag sich eine Novellierung der betrieblichen Mitwirkung wünschen, die der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit mehr Gewicht beimisst. Auch ist fraglich, ob das Mitbestimmungsrecht tatsächlich stets Ruhe und Ordnung im Betrieb schafft und damit die Arbeitsfreudigkeit und Arbeitswilligkeit der Belegschaft fördert. Immerhin aber müssen selbst Kritiker des deutschen Arbeitsrechts zugestehen, dass es eine Vielzahl von Unternehmen in Deutschland gibt, in denen die Zusammenarbeit der Betriebsparteien ganz ausgezeichnet zum Nutzen der Belegschaft funktioniert.

Die optimale Gestaltung von Betriebsvereinbarungen ist hierbei von höchster Bedeutung für die Unternehmen: Vereinbarungen mit dem Betriebsrat können als Instrument zur Regelung oder Änderung von Massentatbeständen als dem Arbeitsvertrag überlegen angesehen werden. Soweit unpopuläre Maßnahmen erforderlich sind - seien es Taschenkontrollen, finanzielle Einbußen oder Personalabbau - lassen sich diese unter Beteiligung des Betriebsrats mit regelmäßig hoher Akzeptanz umsetzen. Die Betriebsratswahlen 2014 werden zunächst keinen Einfluss auf die Laufzeit von Betriebsvereinbarungen haben, doch wird es vielfach neue Akteure auf Betriebsratsseite geben. Der nachfolgende Beitrag gibt einen aktuellen Überblick über Möglichkeiten und Grenzen der betrieblichen Einigung.

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IV. Zusammenfassung

Dieser juristische Abriss kann lediglich einen athmosphärischen Einblick in aktuelle Fragen geben; in Fragen der Mitbestimmung ist der Blick in die Kommentarliteratur durch nichts zu ersetzen. Juristische Hinweise können insbes. über eines nicht hinwegtäuschen: Einem arabischen Sprichwort zufolge kommt der Frieden nicht durch Vereinbarung, sondern durch Verständigung. Die 'Magna Charta' der Betriebsverfassung, der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit muss - auf der Basis entsprechender Rechtskenntnisse - praktisch umgesetzt werden. Gelingt eine konstruktive Zusammenarbeit im Rahmen dieser schicksalhaften, auf Zeit unauflöslichen Beziehung nicht, müssen die Konfliktursachen ermittelt und angegangen werden. Nach der Verhandlung ist bekanntlich vor der Verhandlung.

Unternehmen ist zu empfehlen, bei der Gestaltung von Betriebsvereinbarungen nicht in einer passiven Rolle zu verharren und womöglich auf vom Betriebsrat vorgelegte Muster (gar eine Vorlage einer anderen Unternehmens, und damit selbst Ergebnis eines Kompromisses) vertrauen. Erfolgversprechend ist allein die aufwändige Auseinandersetzung mit Personen und Inhalten. Unter Berücksichtigung der unternehmerischen Interessen sowie einem Blick für das Machbare müssen gestalterische Aufgaben übernommen werden - sei es bei der Optimierung vorhandener Betriebsvereinbarungen oder der Initiative hinsichtlich neuer zweckmäßiger betrieblicher Regelungen. Ziel ist eine Übereinkunft, die den Erhalt der guten Beziehungen zwischen den Betriebsparteien und damit letztlich eine positive Firmenkultur sichert.

... den kompletten Artikel - veröffentlicht in der Zeitschrift Der Betrieb vom 05.07.2013, Heft 26/27, S. 1485 ff. - können Sie unter nebenstehendem Link hierzu einsehen.

Ansprechpartner

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Eva Maria Plocher

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Tel./Fax:  07151 50277-14/-10
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