Erstellt am: 27.11.2014
Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Das für die Einigungsstelle geltende Verfahren ist gesetzlich nicht umfassend geregelt. In der Praxis spielt daher die Beachtung der maßgeblichen allgemeinen Verfahrensgrundsätze und die Kenntnis der einschlägigen und aktuellen Rechtsprechung eine wichtige Rolle. Die Verletzung dieser Verfahrensvorschriften und die im Einigungsstellenspruch getroffenen Regelungen sind immer wieder Gegenstand von arbeitsgerichtlichen Verfahren. Zu deren Vermeidung ist für alle Beteiligten größte Vorsicht geboten.
I. EinleitungDie Betriebsverfassung ist gekennzeichnet vom Grundsatz der friedlichen Kooperation und dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 1 BetrVG). Nichtsdestotrotz gibt es Konstellationen, in denen die Betriebsparteien Streitigkeiten nicht mehr intern lösen können. Die Einigungsstelle ist - neben dem ArbG - die Institution, die in solchen Konfliktsituationen eine Einigung herbeizuführen hat. Im Folgenden sollen die wesentlichen Merkmale der Einigungsstelle dargestellt und Fehlerquellen unter Berücksichtigung neuer Rspr. behandelt werden.
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IV. ZusammenfassungMangels umfassender gesetzlicher Regelungen zur Einigungsstelle spielt die Beachtung allgemeiner Verfahrensgrundsätze und der einschlägigen Rspr. eine besondere Rolle. Insb. die Missachtung der Regelungskompetenz und der Verfahrensvorschriften sowie das Versäumnis, umfassende und befriedigende Regelungen zu treffen, sind immer wieder Gegenstand von Streitigkeiten. Hier ist für alle Beteiligten Vorsicht geboten und die Kenntnis der Grundlagen und aktueller Rspr. unerlässlich.
... den kompletten Artikel - veröffentlicht in Der Betrieb - DB 32/2014, S. 1807 ff. - können Sie unter dem nebenstehenden Link hierzu einsehen.
Michael Kempter
Geschäftsführer