Namensliste, Auswahlrichtlinie, Altersgruppen - Chancen und Risiken bei der Sozialauswahl

Michael Kempter, RA und Geschäftsführer

Erstellt am: 27.11.2014

Die betriebsbedingte Kündigung ist für den Arbeitgeber mit nicht unerheblichen Risiken behaftet (vgl. nur Bader, NZA-Beil. 2/2010, 85). Probleme bereitet in der Praxis bereits die Darlegung des Wegfalls des Arbeitsplatzes. Weniger schwierig dürfte es sein, insbesondere in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation, darzulegen, dass eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen nicht besteht. Der zweite 'große Angriffspunkt' für den klagenden Arbeitnehmer ist die Sozialauswahl (vgl. dazu ausführlich Griebeling, in: KR, 10. Aufl. 2013, § 1 KSchG Rn. 603 ff.). Hier gbit es viele Unwägbarkeiten, wie etwa die Frage, wer mit wem vergleichbar oder wer letztlich sozial schutzwürdiger ist. Auch kann vortrefflich darüber gestritten werden, ob ein Mitarbeiter ein sogenannter 'Leistungsträger' ist oder nicht. Das Gesetz stellt dem Arbeitgeber Instrumente zur Verfügung, um die Sozialauswahl rechtssicherer zu gestalten. Behandelt werden sollen vorliegend die Namensliste, die Auswahlrichtlinie, die Altersgruppenbildung, wie auch die Herausnahme von Leistungsträgern gem. § 1 ABs. 3 S. 2 KSchG. Zunächst werden die jeweiligen Voraussetzungen dargestellt, sodann deren Wirkung und schließlich der Chancen und Risiken.

I. Allgemeines zur Sozialauswahl
Die Sozialauswahl wird bekanntlich in vier Schritten vorgenommen. ...

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VI. Fazit
Das Gesetz bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten, die Sozialauswahl rechtssicherer zu gestalten. Arbeitgeber und Betriebsrat sollten, zumindest falls Konsens über die Sozialauswahl besteht, diese Instrumente nutzen. Hier sind dann vor allem Form- und Zuständigkeitsfragen zu beachten. Besondere Probleme stellen sich dann, wenn Interessenausgleich und Namensliste zeitlich auseinanderfallen oder aber nur eine sogenannte Teil-Namensliste erstellt wird. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Verfahrensfehlern im Rahmen der Sozialauswahl die Namensliste ihre Wirkung behält. Aus Sicht des Arbeitgebers ist die Namensliste das Instrumentarium, das die größtmögliche Sicherheit bei der Sozialauswahl bietet - zugleich ist sie aber betriebspolitisch oft nur schwer durchsetzbar.

 

... den kompletten Artikel können Sie unter dem nebenstehenden Link hierzu einsehen - veröffentlicht im Betriebs Berater, BB 50/2013, S. 3061 ff.

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Michael Kempter

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