Erstellt am: 27.11.2014
Gerade im Rahmen von Unternehmenstransaktionen kann es eine erhebliche Rolle spielen, ob und inwieweit der Erwerber über Verweisungsklauseln an Tarifverträge, die beim Veräußerer gelten, gebunden ist. Bislang war nach der eindeutigen Rechtsprechung des BAG klar, dass der Erwerber auch dynamische Klauseln gegen sich gelten lassen muss. Durch das Urteil des EuGH in der Rechtssache Alemo-Herron wird dies allerdings in Frage gestellt. Für die Praxis ist unklar, wie das BAG hierauf reagieren wird. Im Folgenden werden die verschiedenen Arten der Verweisungsklauseln erörtert, der Wandel der Rechtsprechung des BAG zur Gleichstellungsabrede und schließlich mögliche Änderungs- bzw. Anpassungsmöglichkeiten des Erwerbers unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung.
I. Arten von BezugnahmeklauselnEs sind verschiedene Arten von Bezugnahmeklauseln zu unterscheiden. Wie eine Klausel letztlich zu lesen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. .....
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III. ZusammenfassungDie Alemo-Herron-Entscheidung wird nicht ohne Auswirkungen auf die Praxis in Deutschland bleiben. Es besteht Klärungsbedarf, entweder weil die Fragestellung im Rahmen einer due dilligence aufschlägt, ein Unterrichtungsschreiben nach § 613 ABs. 5 BGB korrekt abgefasst werden soll oder eine Tariflohnerhöhung ansteht und unklar ist, ob diese nun aufgrund der Klausel weiterzureichen ist. Die Rechtsprechung wird sich den aufgeworfenen Fragen stellen müssen, kommt es zu einem Vorabentscheidungsverfahren droht allerdings für längere Zeit Rechtsunsicherheit. In der Literatur werden mehrere Umsetzungswege diskutiert, ein gangbarer Weg - ohne die komplette Rechtsprechung des BAG zur Gleichstellungsabrede erneut in Frage zu stellen - wäre, dem Erwerber - unter spürbar erleichterten Bedingungen - eine Änderungskündigung zur Anpassung der Arbeitsbedingungen bzw. Entdynamisierung der Klausel zu ermöglichen.
... den kompletten Artikel können Sie unter dem nebenstehenden Link hierzu einsehen - veröffentlicht im Betriebs Berater, BB 30/2014, S. 1785 ff.
Michael Kempter
Geschäftsführer