Personelle Angelegenheiten nach § 99 BetrVG - verfahrensrechtliche Aspekte und taktische Möglichkeiten des Arbeitgebers

Rechtsanwalt Michael Kempter und Rechtsanwalt Dr. Björn Steinat

Erstellt am: 11.12.2017

Auch wenn dies sicherlich nicht der Regelfall ist, kommt es vor, dass der Betriebsrat einer vom Arbeitgeber geplanten personellen Maßnahme nach § 99 BetrVG nicht zustimmt. Besonders ärgerlich ist die Zustimmungsverweigerung für den Arbeitgeber dann, wenn sie in ungerechtfertigter Weise erfolgt. Insofern kann der Arbeitgeber in solchen Fällen auch nicht etwa lange zuwarten, denn eventuell - wenn es zum Beispiel um eine Einstellung geht - ist der ausgewählte Arbeitnehmer dann vom Markt oder eine Versetzung muss zeitnah erfolgen. Das Betriebsverfassungsgesetz gibt Unternehmen mit der Regelung des § 100 BetrVG ein Verfahren an die Hand, mit dem in solchen Fällen zumindest vorläufig der geplante Einsatz kurzfristig umgesetzt werden kann. Hierfür müssen aber bestimmte Voraussetzungen und vor allem kurze Fristen beachtet werden. Diese und insbesondere verfahrenstechnische Fragestellungen aus der Praxis sollen im Folgenden vertieft werden.

I. § 99 BetrVG

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VII. Fazit

Das Verfahren nach § 99 BetrVG kommt in vielen Betrieben ständig zur Anwendung, ohne dass es zu Problemen kommt. Dies ist auch wünschenswert, denn vom Ausgangspunkt her spielt sich § 99 BetrVG - im Gegensatz etwa zu personellen Maßnahmen im Rahmen des § 102 BetrVG - im Zusammenhang mit der Schaffung oder Ausgestaltung von Arbeitsplätzen ab. Arbeitgeber und Betriebsrat sollten hier an einem Strang ziehen. In der Regel lassen sich Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG durch eine funktionierende Kommunikation vermeiden bzw. lösen sich in der Praxis auch oft durch Zeitablauf. Im Streitfall sieht das Gesetz mit § 100 BetrVG ein wichtiges und sinnvolles Instrument vor, um eine Maßnahme vorläufig umzusetzen. Gerade hier sind viele verfahrenstechnische Details zu beachten.

 

Den kompletten Artikel finden Sie unten nebenstehendem Link, veröffentlicht in der NZA-RR Nr. 12/2017, S. 630 ff.

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Michael Kempter

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